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Allgemeine Mietbedingungen BEWE TRUCK RENTAL GMBH

I. Vertragsinhalt

1. Nachfolgende Mietbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Mietverträge über den Mietgegenstand (Fahrzeug(e), Anhänger, Auflieger gegebenenfalls mit Ein-, Auf- oder Anbauten) zwischen dem Mieter und der Firma BEWE TRUCK RENTAL GMBH, nachfolgend Vermieterin genannt.

2. Die Mietbedingungen sind Grundlage des zwischen dem Mieter und der Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrages. Sie gelten auch, wenn kein schriftlicher Vertrag abgefasst ist oder der im Vertrag bezeichnete Mietgegenstand ohne neuen Vertrag gegen einen anderen getauscht wird. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung von dem Schriftformerfordernis.

3. Konstruktions- oder Formänderungen des Mietgegenstandes, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Vermieterin für den Mieter zumutbar sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für gebrauchte Mietgegenstände.

4. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand in Abstimmung mit dem Mieter zurückzunehmen und durch einen neueren Mietgegenstand zu ersetzen, der den Spezifizierungen des vertraglichen Mietgegenstandes entspricht.

II. Mietdauer, Bevollmächtigung

1. Die Mietverträge werden mit einer Mindestmietzeit (Zeitverträge) oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Zeitverträge werden tages-, wochen-, monats- oder jahresweise mit verschiedenen finanziellen Konditionen abgeschlossen. Jeder Zeitvertrag muss im Voraus vereinbart werden. Ein Wechsel in einen Vertrag mit einer längeren vertraglichen Bindung ist jederzeit möglich, aber nur für die Zukunft. Erfolgt eine ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes nicht mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit, so besteht der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit fort.

2. Ist ein Bereitstellungsdatum vereinbart, beginnt der Mietvertrag an diesem Tag mit der Bereitstellung, ansonsten mit dem Tag der Übergabe. Übergabe und Rückgabetage zählen jeweils als volle Miettage. Wird der Mietgegenstand nach Ende der üblichen Geschäftszeit im oder vor dem Depot abgestellt, gilt als Rückgabetag der folgende Geschäftstag, sofern dem Depot die Abstellung zwecks Rückgabe vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.

3. Unbeschadet der vorgenannten Vereinbarungen bestehen im Falle einer Registrierung des von dem Mieter gemieteten Mietgegenstands bei der Toll Collect GmbH gesonderte Vereinbarungen.

4. Der Mieter hat die mit der Abholung und Rückgabe des Mietgegenstandes beauftragten Personen zur Abgabe der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen einschließlich der Zustandsberichte bevollmächtigt; bereits für den Mieter erfolgtes Rechtshandeln wird von ihm genehmigt.

III. Preise, Mietberechnung, Nebenkosten

1. Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preislisten.

2. Die Miete wird als feste Monatsmiete oder kalendertageweise im Mietvertrag ausgewiesen. Die Miete versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mietrate besteht aus Mietzins und Nebenkosten und ist unter Einschluss von Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu zahlen. Ist eine Mindestmietzeit vereinbart und wird der Mietgegenstand vor deren Ablauf zurückgegeben, kann die Vermieterin die Differenz zwischen der Tagesmiete, die im Mietvertrag ausgewiesen ist, und der Miete für die tatsächliche Mietzeit nachbelasten oder den Schaden gemäß Ziffer III.9. berechnen.

3. Sofern im Rahmen des Mietvertrages die Eindeckung der Kfz-Versicherung über die Vermieterin vereinbart wurde, schließt die Vermieterin bei einer Versicherungsgesellschaft ihrer Wahl einen Versicherungsvertrag über eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung (max. 3,75 Mio. EUR pro geschädigte Person) und eine Fahrzeugvollversicherung einschließlich einer Fahrzeug-teilversicherung mit der im Mietvertrag angegebenen Selbstbeteiligung ab. Die Versicherungsprämie gilt vorbehaltlich der endgültigen Einstufung durch die Versicherungsgesellschaft und verändert sich gemäß den Tarifbestimmungen für die Kfz-Versicherung. Einzelheiten regeln die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die dem Mieter zur Verfügung gestellt werden.

4. Ändern sich die Kosten der vertraglich vereinbarten Versicherungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Tarifanpassungen oder Änderungen des Schadensfreiheitsrabattes oder werden Steuern oder Gebühren geändert oder neu eingeführt und hat die Vermieterin diese mit dem Mieter vereinbart, kann die Vermieterin die Mietrate auch während der Laufzeit des Mietvertrages entsprechend anpassen.

5. Werden aufgrund sich ändernder Gesetzesbestimmungen Um- oder Nachrüstungen am Mietgegenstand erforderlich, so werden diese Arbeiten im Auftrag von der Vermieterin durchgeführt. Der Mieter hat die hierdurch entstehenden Kosten nach Wahl der Vermieterin entweder sofort in einer Summe oder durch gleichmäßige Erhöhung der Mietraten zu erstatten. Für die Vermieterin kann sich jedoch eine Pflicht, die Um- oder Nachrüstungen in Auftrag zu geben, allenfalls dann ergeben, wenn der Mieter für die hierdurch entstehenden Kosten in Vorlage tritt. Die mit der Um- oder Nachrüstung am Mietgegenstand angebrachten Teile gehen unmittelbar in das Eigentum der Vermieterin über.

6. Werden nach Vertragsabschluss servicerelevante technische Ausstattungen hinzugefügt oder verändert, insbesondere zur Betankung mit alternativen Kraftstoffen (z.B. Biodiesel), gilt Ziffer 5 Satz 2 entsprechend.

7. Alle während der Laufzeit eines Mietgegenstands durch die Nutzung des Mieters (somit nicht durch Dritte) entstandenen Verschleißerscheinungen sind normaler Verschleiß. Dazu zählen auch: leichte Lackkratzer, die den Grundlack nicht beschädigt haben, sämtliche Steinschlagsschäden, die ohne Lackieraufwand beseitigt werden können, leichte Kratzer im Bereich der Türgriffe, Lackabsplitterungen an den Türkanten, leichte Kratzer an den Stoßfängern, Striemen und Schlieren durch Waschanlagenbenutzung, leicht verschmutzter Innenraum, Farbverblassungen, leichter Polsterabrieb, Löcher, die nach Ausbau eines Telefons zu erkennen sind.

8. Zu Lasten des Mieters gehen: Betriebsstoffe/Kleinmittel/Schmierstoffe (ausgenommen Pflichtinspektionen) selbst verursachte Reparaturen und Reifenschäden inkl. Platzer (Abrechnung von Reifenschäden erfolgt nach Restmillimeter Profiltiefe). Rückspiegel, Scheinwerfer- und Rücklichtgläsern sowie Birnen müssen vom Mieter ebenso ersetzt werden, wie jegliche Schäden an ABS-Kabel, Stromkabel oder Wendeflexkabel der Luftversorgung. Die Kosten für das Befüllen von Scheibenwaschanlagen und die Zusätze gehen zu Lasten des Mieters. Falls der Mieter ausdrücklich ein Fahrzeug mit einer auf die Vermieterin registrierten On-Board-Unit (OBU) wünscht und der Mieter die Abrechnung der von Toll Collect berechneten Mautkosten auf dieser On-Board-Unit durch die Vermieterin vornehmen lassen will, entstehen durch die Abrechnung und Weiterbelastung an den Kunden zusätzliche Kosten. Zur Deckung dieser Kosten erhebt die Vermieterin eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,-- Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Fahrzeug und pro Monat. Ergänzend gelten die Bestimmungen aus Ziffer VII.2.1.1. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die die Vermieterin in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden der Vermieterin verursacht worden. Ebenso trägt der Mieter etwaige Straßennutzungs- und/oder Mautgebühren.

9. Hat der Mieter eine längere Mindestmietzeit als einen Monat vereinbart und nimmt er den Mietgegenstand nicht ab bzw. gibt ihn vorzeitig zurück, so kann die Vermieterin Erfüllung verlangen oder eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; letzterer beträgt 15 % des Mietaufwandes für die restliche Mindestmietzeit und fällt auch dann an, wenn eine aus berechtigtem wichtigen Grunde vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung für eine vorzeitige Rücknahme des Mietgegenstandes ursächlich ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

10. Die Vermieterin darf die vereinbarte Miete anpassen, wenn mietgegenstandbezogene Steuern nach Vertragsabschluss neu eingeführt werden oder sich diese oder die dafür maßgeblichen Vorschriften oder die Rechtsprechung ändern.

11. Bei auffälliger Schadenhäufigkeit ist die Vermieterin berechtigt, die Mietrate angemessen zu erhöhen. Die Vermieterin darf die Zuschläge zur Miete nach billigem Ermessen neu bestimmen, sofern sich das Prämienniveau für Fahrzeugversicherungen ändert. Insbesondere hat die Vermieterin das Recht, den Mietpreis auch während einer Mietzeit zu erhöhen, wenn der Mieter im Verlauf seiner Mietzeit mehr als einen Kaskoschaden oder Haftpflichtschaden verursacht. Die Erhöhung tritt mit Beginn des auf den Schaden folgenden Mietmonats in Kraft und beträgt 10 % der Versicherungsprämie. Während einer vereinbarten Mindestmietzeit darf die Vermieterin frühestens nach Ablauf eines Jahres die Miete in dem Verhältnis anpassen, in dem sich die Löhne und Materialkosten (insbesondere Reifenpreise) verändert haben.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die Mietrate ist ggf. vor Rechnungserteilung, stets aber monatlich im Voraus bei Mietbeginn zu entrichten. Der Mietzins muss spätestens am Monatsersten bei der Vermieterin eingegangen sein. Bei einer Mietzeit, die außerhalb der vollen Kalendermonate liegt, ist pro Tag 1/30tel der vereinbarten monatlichen Miete zu zahlen. Diese Differenztage werden jeweils pro angefangenen Monat als Teilraten zusammengefasst und sind ebenfalls im Voraus zu zahlen.

Eine Sonderzahlung ist – soweit nicht anders vereinbart – bei Mietbeginn zur Zahlung fällig. Bei einer Mietzeit von mehr als einem Monat verpflichtet sich der Mieter, der Vermieterin eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei einer Kontoänderung verpflichtet sich der Mieter, jeweils eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen.

Der Mieter ist von seiner Zahlungspflicht in jedem Monat erst befreit, wenn bei der Vermieterin die Lastschrift endgültig gutgeschrieben ist. Bei einer Rücklastschrift darf die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von 26,-- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen.

2. Sofern in Geld zahlbare oder andere Sicherheiten (z. B. Kaution) vereinbart wurden, sind diese, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, zu Beginn der Mietzeit fällig bzw. zu erbringen.

3. Die Forderungen auf Ersatz der von der Vermieterin verauslagten Beträge sind nach Anfall/ Verauslagung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Alle weiteren Forderungen der Vermieterin sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

4. Zahlungsverzug tritt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer IV.1. ohne Mahnung spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern die Ankunft des Geldes an. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Vermieterin berechtigt, für jede schriftliche Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von 10,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Hereingereichte Wechsel dienen als Sicherheit; sie werden erfüllungshalber nur nach vorheriger Vereinbarung mit der Hauptverwaltung von der Vermieterin entgegengenommen; evtl. Diskontspesen trägt der Mieter.

6. Der Mieter darf die Miete nicht mindern. Er kann gegenüber Forderungen von der Vermieterin nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte – auch aus § 369 ff. HGB – nur geltend machen, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadenersatz-, dann auf Miet- und dann auf sonstige Forderungen verrechnet, und zwar jeweils zuerst auf die ältesten; eine abweichende Leistungsbestimmung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

7. Eine vom Mieter gewünschte Dauerrechnung, welche die nach § 14 UStG erforderlichen Angaben enthält, ist Bestandteil dieses Mietvertrages.

V. Kaution, Sicherungsabtretung

1. Eine vereinbarte Kaution hat der Mieter vor Übernahme des Mietgegenstandes an die Vermieterin bar oder in Form einer Bankbürgschaft zu leisten; sie ist unverzinslich, wird vorrangig gegen evtl. Schadenersatzforderungen verrechnet und dient zur Sicherung aller Ansprüche der Vermieterin gegen den Mieter.

2. Der Mieter tritt bereits hiermit seine künftigen Forderungen aus der Durchführung von Transporten mit dem gemieteten Mietgegenstand sowie aus einer evtl. Weiterüberlassung an Dritte sowie aus sonstiger Geschäftsverbindung an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt diese Abtretung an. Die Vermieterin wird diese Abtretung nur bei Zahlungsverzug des Mieters anzeigen und abgetretene Forderungen auf Verlangen freigeben, wenn diese die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

VI. Eigentumsverhältnisse, Halter des Mietgegenstandes und Zulassung

1. Die Vermieterin ist Eigentümer des Mietgegenstands. Sie ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter, den Mietgegenstand zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen.

2. Der Mieter darf über den Mietgegenstand nicht verfügen, insbesondere ihn weder verkaufen, verpfänden, verschenken, noch zur Sicherung übereignen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstands an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Der Mieter ist verantwortlich, dass der Mietgegenstand nur von zuverlässigen und von ihm berechtigten Personen mit der erforderlichen Fahrerlaubnis gefahren wird. Eine Verwendung als Taxi, zu Fahrschul- oder sportlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand ausschließlich zu dem im Mietvertrag vereinbarten Verwendungszweck zu benutzen und von Rechten Dritter freizuhalten. Der Mieter hat die Vermieterin über Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand, Entwendung, Beschädigung und Verlust unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Nachträgliche Änderungen, zusätzliche An-, Ein- und Aufbauten sowie Lackierungen und Beschriftungen an dem Mietgegenstand sind nur zulässig, wenn die Vermieterin vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung der Vermieterin ersetzt nicht eine nach der Straßenverkehrs-zulassungsordnung etwa erforderliche neue Betriebserlaubnis.

Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wieder herzustellen, es sei denn, die Vermieterin hat hierauf schriftlich verzichtet. Der Mieter ist berechtigt, von ihm vorgenommene An-, Ein- und Aufbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. An-, Ein und Aufbauten begründen nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen die Vermieterin, wenn sie mit ihr schriftlich vereinbart wurden und eine entsprechende Wertsteigerung des Mietgegenstandes bei Rückgabe noch vorhanden ist.

5. Falls der Mieter laut Vertrag das Fahrzeug auf sich zulässt, ist er der Halter des Mietgegenstands. Als Fahrzeughalter obliegt es dem Mieter, eventuelle Straßenbenutzungsgebühren zu bezahlen.

6. Die Vermieterin verwahrt den Fahrzeugbrief. Benötigt der Mieter zur Erlangung behördlicher Genehmigungen den Fahrzeugbrief, wird dieser der Behörde auf sein Verlangen von der Vermieterin vorgelegt. Wird der Fahrzeugbrief dem Mieter von Dritten ausgehändigt, ist der Mieter unverzüglich zur Rückgabe an die Vermieterin verpflichtet.

VII. Kraftfahrzeugsteuer

1. Hat der Mieter mit der Vermieterin die Servicekomponente Kraftfahrzeugsteuer vereinbartbezahlt die Vermieterin nach Erhalt des Original-Steuerbescheids vom Mieter die Kraftfahrzeugsteuer an das zuständige Finanzamt. Tritt im Ausnahmefall der Mieter in Vorlage, ersetzt ihm die Vermieterin nach Erhalt des Steuerbescheids die verauslagten Kosten.

2. Zur Abwicklung der Servicekomponente Kraftfahrzeugsteuer benötigt die Vermieterin eine Postzustellungsvollmacht für alle mit dem Mietgegenstand in Verbindung stehenden kraftfahrzeugsteuerlichen Angelegenheiten. Unverzüglich nach Eingang des Steuerbescheids beim Mieter wird dieser der Vermieterin eine solche Vollmacht erteilen.

3. Etwaige Kraftfahrzeugsteuererstattungen des Finanzamts aufgrund von Überzahlungen, sind vom Mieter unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Sollten solche Erstattungsbeträge mit etwaigen anderen Steuerschulden des Mieters verrechnet worden sein, so hat der Mieter den verrechneten Betrag unverzüglich zu erstatten. Der Mieter wird als Erstattungskonto beim Finanzamt für überzahlte Steuerbeträge das Konto der Vermieterin angeben.

4. Weicht die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung der Finanzbehörde von der entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag ab, ist die Vermieterin berechtigt, die Servicekomponente Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls entsprechend anzupassen.

5. Der Vermieterin steht es frei, die Kraftfahrzeugsteuer jährlich zu entrichten.

6. Die auf die Vermieterin zugelassenen Anhänger mit grünem deutschem Kennzeichen sind steuerfrei. Der Mieter steht dafür ein, dass diese nur hinter Zugfahrzeugen geführt werden, für die ein ausreichender Anhängerzuschlag entrichtet wurde. Er erstattet die evtl. nachträglich festgesetzte Steuer. Auf Wunsch des Mieters meldet die Vermieterin den Anhänger zur Kfz-Steuer an, die der Mieter nebst zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erstattet. Sie kann bereits vor Erteilung des Steuerbescheides berechnet werden. Auch bei tageweiser Anmeldung ist sie für mindestens einen Monat zu entrichten.

7. Ein Anhänger, Auflieger o. a. darf nur hinter einem Motorwagen oder einer Sattelzugmaschine geführt werden, der/die mit einem Anhängerzuschlag bis/über 18.000 kg versteuert ist (Doppelversteuerung). Wird dies nicht eingehalten, hat der Mieter im Falle der Inanspruchnahme der Vermieterin durch die Finanzbehörden, der Vermieterin neben der Erstattung der für den Mieter gezahlten Steuer für den Verwaltungsaufwand einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20,-- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VIII. Maut / digitaler Tachograph

1. Hinsichtlich der „LKW-Maut“ gelten folgende Regelungen:

1.1. Der Mieter ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Vermieterin befugt, den Mietgegenstand bei der Toll Collect GmbH auf sich registrieren zu lassen.

1.2. Die Genehmigung hierzu erhält er von der Vermieterin nur unter der Voraussetzung, dass er zuvor eine unwiderrufliche, schriftliche Blankovollmacht für die Deregistrierung bei der Vermieterin hinterlegt.

1.3. Nach der durch den Kunden auf ihn erfolgten Registrierung ist dieser verpflichtet, unverzüglich per Fax oder Post eine Kopie der Registrierung an die Vermieterin zu übersenden.

1.4. Der Mieter tritt sämtliche Rechte aus einem mit Toll Collect abzuschließenden Vertrag ab dem Zeitpunkt an die Vermieterin ab, zu dem das Fahrzeug wieder in den Besitz der Vermieterin gelangt. Dies gilt insbesondere für das Recht der Vermieterin, die On-Board-Unit aus dem Fahrzeug durch einen von Toll Collect autorisierten Service-Partner ausbauen zu lassen.

1.5. Der Ausbau der On-Board-Unit ist mieterseitig zu veranlassen. Die Verpflichtung zur Zahlung aller Entgelte aus dem Mietvertrag endet nicht vor Rückgabe des Mietgegenstandes und Vorlage der Deregistrierungsbescheinigung von Toll Collect. Wurde der Mietvertrag vor diesem Zeitpunkt beendet, sind die bisherigen Entgelte als Nutzungsentschädigung weiterzuzahlen.

1.6. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Vermieterin dadurch entstehen, dass er das Fahrzeug nicht rechtzeitig vor der Rückgabe hat deregistrieren lassen. Das gilt insbesondere für Mietausfallschäden, Kosten und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Deregistrierung, Ausbaukosten betreffend die On-Board-Unit, usw..

1.7. Der Mieter ist verpflichtet, neben dem Mietausfallschaden eine Vertragsstrafe von 195,-- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer für jeden Tag, an dem das Fahrzeug wegen nicht rechtzeitiger Deregistrierung durch den Mieter nicht anderweitig vermietet werden kann, an die Vermieterin zu zahlen. Insoweit steht der Vermieterin das Wahlrecht zu, entweder den Schaden konkret zu berechnen oder die Vertragsstrafe geltend zu machen. Macht die Vermieterin die Vertragsstrafe geltend, bleibt dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

1.8. Im Falle genehmigter Gebrauchsüberlassung hat der Mieter es dem Dritten zu untersagen, den Mietgegenstand registrieren zu lassen. Der Mieter haftet der Vermieterin für die aus einer Zuwiderhandlung entstehenden Schäden.

2. Wird die zur Erfassung der Maut über die Toll Collect GmbH erforderliche On-Board-Unit (OBU) von der Vermieterin bereitgestellt und bei Toll Collect registriert, sei es vor oder bei Überlassung des Mietgegenstands oder nachträglich, gelten anstelle von Ziffer VII.1 folgende Regelungen:

2.1. Die ab Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter seitens Toll Collect an die Vermieterin im Zusammenhang mit der Maut in Rechnung gestellten Mautgebühren und Entgelte werden von der Vermieterin an den Mieter anhand der Abrechnungen von Toll Collect weiterbelastet, unter Vorlage einer Kopie der Mautaufstellung und eventueller Einzelfahrtnachweise von Toll Collect. Erfolgt die Übermittlung dieser Unterlagen durch Toll Collect an die Vermieterin in Datenform oder auf elektronischem Wege, wird anstelle einer Kopie der Rechnung ein Ausdruck des elektronischen Mediums beigefügt. Die so von der Vermieterin abgerechneten Beträge sind sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechtes wegen anderer Aspekte der Geschäftsbeziehung zwischen dem Mieter und der Vermieterin ist ausgeschlossen, ausgenommen sind unstreitige oder rechtskräftig titulierte Forderungen. Für die monatliche Abrechnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ist für jedes Fahrzeug und für jeden Mietmonat zu zahlen und fällt nur dann an, wenn der Mieter ein Fahrzeug mit eingebauter On-Board-Unit wünscht und die Abrechnung der entstehenden Gebühren durch die Vermieterin erfolgen soll.

2.2. Der Mieter hat Mautaufstellungen, Rechnungen und Einzelfahrtnachweise von der Vermieterin unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang ausschließlich bei der Vermieterin substantiiert unter Verwendung des von Toll Collect unter www.toll-collect.de bereitgestellten Formulars geltend zu machen. Auf Verlangen übersendet die Vermieterin dieses Formular an den Mieter. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Vermieterin kann bei Übersendung der Maut-abrechnung auf diese Rechtsfolge besonders hinweisen.

2.3. Für die Mautgebühren und Entgelte, die aus einer Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes durch den Mieter an Dritte oder nach einer Entwendung oder Gebrauchsanmaßung des Mietgegenstandes entstehen, haftet der Mieter. Dies gilt nicht ab dem Zeitpunkt, in welchem der Mieter der Vermieterin die gegebenenfalls erfolgte Entwendung der OBU schriftlich angezeigt oder das Fahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben hat.

2.4. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin bei der Erfüllung aller Rechte aus dem Rechtsverhältnis von der Vermieterin zu Toll Collect zu unterstützen, insbesondere auch aus den jeweils gültigen AGV von Toll Collect. Diese AGB von Toll Collect wird der Mieter zu Kenntnis nehmen. Sie stehen unter www.toll-collect.de zur Verfügung. Auf schriftliches Verlangen des Mieters wird die Vermieterin ihm die AGB von Toll Collect übersenden.

3. Der Mieter hat den von ihm zu vertretenden Schaden, der durch Beschädigung oder Verlust der OBU für die Vermieterin entsteht, zu tragen. Der dabei anzusetzende Schadenmindestbetrag pro Schadenfall beträgt 200,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Mieter sowie der Nachweis eines höheren Schadens durch die Vermieterin bleibt vorbehalten.

3.1. Erhält der Mieter von der Vermieterin eine „Fahrzeugkarte“ der Firma Toll Collect sowie ggf. eine zugehörige Karten-PIN, so hat er für die sichere, einen unbefugten Zugriff Dritter ausschließende Verwahrung der Fahrzeugkarte und der Karten-PIN zu sorgen und die Fahrzeugkarte und Karten-PIN gegen eine missbräuchliche Benutzung zu sichern.

3.2. Stellt der Mieter den Verlust einer Fahrzeugkarte oder Karten-PIN oder deren missbräuchliche Verwendung fest, ist er verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten mit der Aufforderung, die Fahrzeugkarte bei Toll Collect sperren zu lassen. Eine Aufhebung der Sperre ist nicht möglich. Es besteht lediglich die Möglichkeit, dass die Vermieterin eine Neuerteilung der Fahrzeugkarte bei Toll Collect beantragt.

3.3. Die Fahrzeugkarte ist Eigentum von Toll Collect und bleibt es auch nach Aushändigung an den Mieter. Die Vermieterin ist berechtigte Besitzerin der Karte aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zu Toll Collect. Mit Aushändigung einer neuen Fahrzeugkarte und in allen Fällen, in denen die Vermieterin die Fahrzeugkarte an Toll Collect zurückgeben muss, ist die Vermieterin berechtigt, die Fahrzeugkarte vom Mieter zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Fahrzeugkarte zu nutzen vorher (z.B. bei Kündigung des Mietvertrages für das betroffene Fahrzeug), so hat der Mieter die Fahrzeugkarte unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

4. Der Mieter ist verpflichtet, alle sich für ihn in Verbindung mit dem digitalen Tachographen ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und für die Einhaltung der ihm und seinem Fahrpersonal obliegenden Pflichten selbständig Sorge zu tragen. Er ist weiterhin verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vermieterin ihrerseits in der Lage ist, die für die Vermieterin bestehenden gesetzlichen Pflichten pünktlich einzuhalten und gleichzeitig alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Einhaltung dieser Pflichten durch die Vermieterin zu erschweren, zu verzögern oder zu verhindern.

4.1. Bei Übernahme des Mietfahrzeuges durch den Mieter oder einer von ihm beauftragten Person sind die Fahrerkarte und die Unternehmenskarte mitzuführen und der digitale Tachograph vor dem ersten Fahrtantritt auf den Mieter zu personalisieren.

4.2. Der Mieter wird auf die einschlägigen Bestimmungen zur Speicherung und Archivierung der relevanten Daten hingewiesen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs sind alle relevanten Daten, die im Mietzeitraum angefallen sind, vom Mieter auszulesen und zu sichern. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat der Mieter selbst zu schaffen, die Vermieterin übernimmt, mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinerlei Haftung für den Fall eines Datenverlustes.

4.3. Kommt es durch die erneute Personalisierung und Nutzung im Rahmen der weiteren Verwendung des Fahrzeugs oder aus anderen Gründen zu einer Löschung von Daten, trifft die Vermieterin, mit Aufnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keine Haftung, falls der Mieter seiner Verpflichtung zur Datensicherung nicht oder nicht richtig nachgekommen ist.

4.4. Im Falle eines Verstoßes des Mieters gegen gesetzliche Vorschriften und/oder im Zusammenhang mit dem digitalen Tachographen, hat der Mieter der Vermieterin alle sich aus dem Verstoß ergebenden Schäden zu ersetzen.

5. Muss dem Mieter ein Ersatzfahrzeug gestellt werden und ist dieses mit einem digitalen Tachographen ausgestattet, dann hat die Übergabe dieses Ersatzfahrzeuges an den Mieter zur Voraussetzung, dass der Mieter oder die von ihm beauftragte Person eine Unternehmenskarte mit sich führt und das Ersatzfahrzeug vor Fahrtantritt mit dieser auf den Mieter personalisiert. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass im Falle der Gestellung eines Ersatzfahrzeuges alle technischen Voraussetzungen vorhanden sind, damit die unternehmensbezogenen angefallenen Daten des Mietzeitraums auf dem schadhaften Fahrzeug gesichert werden können. Führt der Mieter bzw. die von ihm beauftragte Person keine solchen Mittel mit sich, haftet die Vermieterin nicht für die dem Mieter aus einem eventuellen Datenverlust entstandenen Schäden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

IX. Pflege- und Obhutspflichten, Haftung des Mieters, etc.

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig unter Beachtung der Herstelleranweisungen auf seine Kosten zu pflegen. Zur Pflege gehören Waschen und Reinigen. Die rechtzeitige unentgeltliche Vorführung zu den erforderlichen behördlichen oder vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungsarbeiten obliegt dem Mieter laut Servicevereinbarungen. Dabei anfallende Verschleißreparaturkosten und Gebühren trägt die Vermieterin. Selbst in Auftrag gegebene Reparaturen oder Instandsetzungen am Fahrzeug, ohne Freigabe der Vermieterin, gehen zu Lasten des Mieters.

2. Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend einzusetzen und sorgfältig gegen Schäden oder Abhandenkommen zu schützen. Er haftet für Dritte, denen er Besitz am Mietgegenstand einräumt, auch beim unbegleiteten Fahr- und Bahntransport. Die Be- und Entladung hat der Mieter sorgfältig zu überwachen.

3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin ist es dem Mieter untersagt, das Fahrzeug mit anderen als den handelsüblichen und vom Hersteller freigegebenen Dieselkraftstoffen zu betreiben. Auch die Verwendung von Biodiesel und ähnlichen Kraftstoffen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Verstößt der Mieter gegen diese Auflage, hat er alle Kosten, die durch diesen vertragswidrigen Gebrauch entstehen, zu tragen.

Werden Biodiesel oder ähnliche Kraftstoffe mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin verwendet, hat der Mieter die zusätzlich entstehenden Kosten durch kürzere Wartungsintervalle usw. gemäß den Wartungsrichtlinien der jeweiligen Hersteller zu tragen.

4. Der Mieter haftet für Schäden (Beschädigungen und Abhandenkommen des Mietgegenstandes nebst Zubehör etc.) nach dem Gesetz, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

5. Bei Schäden an Rädern und Reifen, die durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurden, sowie bei vertragswidrigem Gebrauch des Mietgegenstandes haftet der Mieter auch ohne Verschulden.

6. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand, insbesondere Sattelauflieger und Wechselbrücken sowie Anhänger, mit geeigneten Mitteln (z.B. Königszapfenschloss) gegen Diebstahl gesichert werden. Bei Verstoß gegen diese Sicherungspflicht, für deren Einhaltung der Mieter beweispflichtig ist, haftet er auch ohne Verschulden.

7. Der Mieter hat der Vermieterin bei Beschädigungen des Mietgegenstandes die Reparaturkosten zu ersetzen. Für fehlendes Zubehör werden die Wiederbeschaffungskosten berechnet, für fehlende fahrzeugbezogene Papiere (ins. Fahrzeugschein, Zollverschlussanerkenntnis, ATP-Prüfbescheinigung) kann die Vermieterin neben der Erstattung der baren Auslagen einen Verwaltungsaufwand von 26,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

8. Bei Schäden, die wirtschaftlich einem Totalschaden gleichkommen oder bei Abhandenkommen des Mietgegenstandes ist der Buchwert zu ersetzen. Dieser errechnet sich aus den Anschaffungskosten der Vermieterin, die vom Anschaffungszeitpunkt an um eine monatliche Abschreibung von 0,5 % reduziert werden. Untergrenze ist der Wiederbeschaffungswert.

Die Vermieterin darf Ersatz für Abhandenkommen auch verlangen, wenn der Mieter den Mietgegenstand trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist nach Vertragsbeendigung zurückgibt, er sich im Ausland befindet oder wenn er dessen Aufenthaltsort nicht mitteilt. Statt dessen kann die Vermieterin Aufwendungsersatz für Recherchen, Fangprämien, Auslösegelder bei Beschlagnahme oder Pfandnahme, Rückführungskosten etc. verlangen. Bis zum Eingang der Ersatzleistung oder des Mietgegenstandes und Deregistrierung des Mietgegenstandes bei Toll Collect ist die Mietrate zu entrichten.

9. Kann eine Deregistrierung des Mietgegenstandes bei Toll Collect aufgrund des Verschuldens des Mieters nicht erfolgen, hat der Mieter die Mietrate bis zur Deregistrierung zu entrichten. Dies gilt auch für eine verspätete Deregistrierung, wenn der Mieter der Vermieterin keine Deregistrierungsvollmacht erteilt hat.

10. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die der Vermieterin aus der schuldhaften Schlechterfüllung oder Nichterfüllung derjenigen Pflichten im Zusammenhang mit dem digitalen Tachographen entstehen, die sich dem Mieter aus den gesetzlichen Vorschriften und den mit der Vermieterin getroffenen Vereinbarungen ergeben.

X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1. Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Mieter für die Mietzeit eine Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung mit unbegrenzter Deckung und eine Fahrzeugvollversicherung mit maximal 500 EUR Selbstbeteiligung abzuschließen. Der Mieter hat für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung bei der Versicherungsgesellschaft zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Mieter nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist die Vermieterin berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Mieter abzuschließen.

2. Im Schadenfall hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten; bei voraussichtlichen Reparaturkosten über 1.500 EUR hat die Unterrichtung fernmündlich vor Erteilung des Reparaturauftrags zu erfolgen. Weiter muss der Mieter der Vermieterin – auch bei Reparaturen von unter 500 EUR – unverzüglich alle Kopien der Instandsetzungsrechnungen oder des Schadensgutachten sowie der Schadensanzeige an den Versicherer übermitteln.

3. Sofern die Versicherungsabwicklung nicht über die entsprechende Servicekomponente vereinbart wurde und damit dem Mieter obliegt, hat der Mieter die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Mietgegenstands übersteigen. Der Mieter hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebs nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kraftfahrzeug-reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden. Werden Instandsetzungen bei einem nicht durch den Hersteller autorisierten Betrieb durchgeführt, behält sich die Vermieterin die Überprüfung dieser Instandsetzungen auf ordnungsgemäße Durchführung vor.

4. Bei Totalschaden oder Verlust des Mietgegenstands kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Mietgegenstands kann der Mieter innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der Mieter von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er den Mietgegenstand unverzüglich gemäß vorstehender Ziffer 3 reparieren zu lassen.

5. Wird im Falle der Entwendung der Mietgegenstand vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Mietvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Mieter die zwischenzeitlichen Mietraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen.

6. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstands entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Mietraten, wenn der Mietvertrag aus vorstehenden Gründen gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird;

7. Prozessstandschaft. Der Mieter ist - auch über das Vertragsende hinaus sowie im Falle einer Kündigung – auf Verlangen der Vermieterin verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder in dem Falle, dass der Mieter gemäß vorstehender Ziffer 3 nicht zur Reparatur des Mietgegenstandes verpflichtet ist, hat der Mieter die Auszahlung der Entschädigungsleistung an die Vermieterin zu verlangen. Erlangte Entschädigungsleistungen werden im Rahmen der Abrechnung berücksichtigt.

8. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Mietgegenstand stehen in jedem Fall der Vermieterin zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an die Vermieterin weiterleiten. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen bei Wertminderungen. Die Vermieterin kann vom Mieter am Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung des Mietgegenstands ersetzt verlangen, soweit die Vermieterin nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung eine Wertminderungsentschädigung erhalten hat.

XI. Abwicklung der Wartungs- und Reparaturleistungen sowie Ersatzfahrzeuggestellung

1. Der Mieter erhält für jeden Mietgegenstand einen auf die jeweilige Vertragsdauer begrenzten Serviceausweis oder er erhält durch Freigabe von der Vermieterin die Genehmigung, die erforderlichen Servicearbeiten durchführen zu lassen. Dieser berechtigt den Mieter, die vertraglichen Leistungen der Vermieterin bei den autorisierten Fachwerkstätten in Anspruch zu nehmen. Der Serviceausweis ist jeweils vorzulegen und die Freigabe abzuwarten. Sein Verlust muss der Vermieterin unverzüglich gemeldet werden.

2. Für den Zeitraum der erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem von der Vermieterin festgelegten Betreuungskonzept sowie der Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften hat der Mieter keinen Anspruch auf die Gewährung des Gebrauchs am Mietgegenstand. .

3. Ist für die vorgenannten Fälle im Mietvertrag die Gestellung eines Ersatzfahrzeuges vereinbart, gelten folgende Besonderheiten:

Der Mieter erhält zur Überbrückung dieser Arbeiten ein vergleichbares Ersatzfahrzeug, dessen Typ, Nutzlast und Aufbauart im Mietvertrag schriftlich festgelegt wird. Die Ersatzfahrzeuggestellung durch die Vermieterin entfällt jedoch, wenn die zuvor genannten Arbeiten im Ausland durchgeführt werden. Weiterhin entfällt eine Ersatzfahrzeuggestellung, wenn es sich bei den durchzuführenden Arbeiten lediglich um einen Fahrzeugcheck mit Sofortölwechsel oder um einen Sofortölwechsel handelt, oder um eine Verschleißreparatur, die außerhalb der Termine der Zeitintervallwartung gemäß Betreuungskonzept erfolgt. Weiterhin entfällt die Ersatzfahrzeuggestellung bei Wartungsarbeiten an An- und Aufbauten, die nicht bei Fachwerkstätten durchgeführt werden. Eine durch die anfallenden Arbeiten erforderliche Ersatzfahrzeuggestellung muss spätestens 8 Tage vor dem gewünschten Termin mit der betreffenden Fachwerkstatt abgestimmt werden. Der Mieter hat das Ersatzfahrzeug am Tage des Reparaturendes am vereinbarten Rückgabeort an die Vermieterin zurückzugeben. Die Überlassung eines Ersatzfahrzeuges erfolgt ohne Berechnung, soweit die vom Mieter in Anspruch genommene Laufleistung des Ersatzfahrzeuges auf die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung des Mietgegenstands angerechnet wird. Eine darüber hinausgehende Fahrleistung wird bei Vertragsende mit dem vereinbarten Mehrkilometersatz berechnet.

4. Ersatzfahrzeuge bei Unfallschaden:

Bei Unfallschaden des Mietgegenstands erhält der Mieter ein Ersatzfahrzeug nach Aufnahme des Schadens(Gestellungsfrist) durch eine autorisierte Fachwerkstatt, sofern die Durchführung der Reparatur voraussichtlich länger als 24 Stunden in Anspruch nehmen wird. Befindet sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt des Schadens im Ausland, beträgt die Gestellungsfrist 48 Stunden. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges erfolgt ¬auch bei Schadensfällen im Ausland - innerhalb Deutschlands möglichst nahe dem Standort des ausgefallenen Fahrzeuges. Die Rückgabe des Ersatzfahrzeuges muss bei Ausfällen im Inland innerhalb von 24 Stunden, bei Ausfällen im Ausland innerhalb von 48 Stunden nach Reparaturende am vereinbarten Rückgabeort gemäß Übergabeprotokoll erfolgen.

5. Ergänzend zu den vorstehenden Regelungen gelten für das Ersatzfahrzeug die Bestimmungen des Mietvertrags sinngemäß.

6. Die Ersatzfahrzeuggestellung erfolgt durch die Vermieterin oder durch einen zu benennenden Dritten auf Basis eines Ersatzfahrzeugübergabe- und -rückgabeprotokolls, welches vom Mieter unterzeichnet wird. Soweit die Unterzeichnung durch den vom Mieter beauftragten Fahrer erfolgt, handelt der Fahrer im Namen und für Rechnung des Mieters, welcher hiermit Vollmacht erteilt. Das Ersatzfahrzeug wird vom Mieter innerhalb von 24 Stunden nach Reparaturende am vereinbarten Rückgabeort im Inland an die Vermieterin übergeben.

7. Kommt die Vermieterin mit der Pflicht zur Gestellung des Ersatzfahrzeuges oder der Mieter mit der Pflicht zur Rückgabe in Verzug, ist der jeweils andere Teil berechtigt, pro Kalendertag eine Schadenspauschale in Höhe von I /20tel der Mietrate geltend zu machen.

8. Der Mieter kann Rechte wegen entgangener Nutzung des Mietgegenstands nur geltend machen, soweit die Vermieterin innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme des Schadens durch eine autorisierte Fachwerkstatt Gelegenheit zur Reparatur von Mängel oder Schaden entsprechend der erstellten Diagnose oder zur Gestellung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges gegeben wurde. Befindet sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Schadens- oder Mängelanzeige im Ausland, beträgt die Frist 48 Stunden. Die Bereitstellung des Ersatzfahrzeuges erfolgt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglichst nahe dem Standort des ausgefallenen Fahrzeuges. Die Rückgabe des Ersatzfahrzeuges erfolgt durch den Mieter innerhalb von 48 Stunden nach Reparaturende am vereinbarten Rückgabeort.

9. Erleidet der Mieter infolge eines Mangels am Mietgegenstand oder infolge des Verzugs der Vermieterin mit der Mängelbeseitigung einen Schaden, haftet die Vermieterin nach den vereinbarten Bestimmungen unter Berücksichtigung der Regelungen der vorstehenden Ziffern 8 und 9. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit ein Schaden mit Hilfe eines von der Vermieterin bereitgestellten Ersatzfahrzeuges abgewendet wurde oder hätte abgewendet werden können.

XII. Serviceleistungen der Vermieterin

1. Falls vereinbart, führt die Vermieterin alle Wartungsarbeiten einschließlich der Lieferung der dafür erforderlichen Teile und Betriebsstoffe durch nach dem von ihr festgelegten Betreuungskonzept bei dem Betreuungskonzept Vollwartung sind ausgenommen Glühlampen, Wischerblätter und Nachfüllmengen der Betriebsstoffe . Die notwendigen Kraftstoffe für die Durchführung der Wartungen werden vom Mieter gestellt.

2. Falls vereinbart übernimmt die Vermieterin alle kraft Gesetz erforderlichen Untersuchungen sowie die entsprechenden Gebühren.

3. Die Vermieterin beseitigt alle Mängel und Schäden am Mietgegenstand. Dies gilt nicht, soweit sie durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind. Ist die Vermieterin zur Beseitigung von Mängeln und Schäden verpflichtet, übernimmt sie die erforderlichen Kosten der Pannenhilfe sowie die Abschleppkosten, sofern die Vermieterin den Schaden nicht beseitigen kann.

4. Die Vermieterin trägt die Kosten der von ihr eingedeckten Haftpflicht- und Kaskoversicherung für den Mietgegenstand, sowie die Fahrzeugsteuer, sofern dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.

5. Die Vermieterin trägt die Kosten der von ihr eingedeckten Rundfunkgebühren, falls dies vereinbart ist.

6. Die Vermieterin verpflichtet sich, falls vereinbart, den Mietgegenstand mit entsprechenden Reifen auszurüsten. Die Profilart und die Reifengröße werden im Mietvertrag vereinbart. Eine Änderung der Profilart ist nur mit Zustimmung der Vermieterin möglich. Die Vermieterin kann die Antriebsachse(n) mit runderneuerten Reifen ausrüsten. Der Mieter ist zum Austausch der Reifen verpflichtet, sobald die jeweils vorgeschriebene gesetzliche Mindestprofiltiefe erreicht ist.

XIII. Serviceleistungen der Vermieterin gegen gesonderte Vergütung

1. Die Vermieterin ist berechtigt, auf Kosten des Mieters alle Schäden, die durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch vom Mieter verursacht wurden, zu reparieren. Hierzu rechnen insbesondere Schäden durch Verstöße gegen die Betriebsanleitung und die Betriebsstoffvorschriften sowie Schäden durch Überschreiten der zulässigen Gewichte sowie der Achs-, Nutz- oder Aufliegelasten, außerdem Unfall-, Gewalt- und Verwindungsschäden sowie Glasbruch.

2. Um- und Nachrüstungen, Lackpflege und Fahrzeugwäsche erbringt die Vermieterin ebenfalls nur gegen gesonderte Vergütung.

3. Soweit der Mieter Änderungen an dem Mietgegenstand vorgenommen hat, gehen die Kosten der Arbeiten der Vermieterin zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ebenfalls zu Lasten des Mieters.

XIV. Änderung von Laufleistung und Einsatzart

1. Erreicht der Mietgegenstand bei einer Änderung der vereinbarten Einsatzart und/oder der vereinbarten Gesamtlaufleistung die maximale Gesamtlaufzeit vor Ende der Mietzeit, muss der Mieter die Vermieterin sofort unterrichten. Jede Vertragspartei kann in diesen Fällen eine entsprechende Anpassung der Mietrate verlangen, die geänderten Vertragsinhalte werden dem Mieter schriftlich mitgeteilt.

2. Wird während der Vertragslaufzeit keine Vertragsanpassung vorgenommen, wird am Ende der Mietzeit eine Kilometerausgleichsrechnung für jeden Mietgegenstand durchgeführt. Für jeden Mehrkilometer der Überschreitung hat der Mieter eine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Jeder Minderkilometer wird entsprechend, wenn vereinbart, abgerechnet.

XV. Haftung

1. Die Vermieterin haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - aus welchem Rechtsgrund - vertraglich und außervertraglich wenn sie, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.

2. Bei leichter oder grober Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin beschränkt. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftzeughalter ersetzt wird. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung und Serviceleistungen. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel am Mietgegenstand wird ausgeschlossen. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Vermieterin für von ihnen durch leichte oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte gilt dies nur für leichte Fahrlässigkeit.

4. Der Mieter haftet der Vermieterin für Schäden an dem Mietgegenstand, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands verschuldet hat. Soweit bei Kaskoschäden am Fahrzeug der Versicherer eintritt, wickelt die Vermieterin den Schaden unmittelbar mit diesem ab. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters oder Fahrers durch die Vermieterin oder den Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren die Vermieterin nicht.

5. Der Mieter haftet auch für durch äußere Einwirkung verursachte unverschuldete Schäden an dem Mietgegenstand, wenn eine Reparaturkostenhöhe von 150 EUR nicht überschritten wird und eine Deckung durch den Kaskoversicherer nicht gegeben ist. Die Haftung für derartige Schäden ist jedoch auf den Betrag von 450 EUR pro Vertragsjahr begrenzt.

6. Eine Abänderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XVI. Verschleiß, Reifen und Bremsen

1. Die Vermieterin trägt den normalen Verschleiß des Mietgegenstandes. Es entspricht bei Fahrzeugen normalem Verschließ, dass im Durchschnitt bei allen Rädern je 9.000 km Fahrleistung die Bremsbeläge um 8 % und die Reifen um 1mm abnutzen. Sollten Bremsen und Reifen stärker verschlissen werden, ist der Mieter zum Ersatz des die Erfahrungswerte übersteigenden Verschleißes verpflichtet. Angesichts einer üblichen Neureifenprofiltiefe von 15 mm ist jeder mehr abgefahrene Millimeter mit 1/13 des Wiederbeschaffungspreises eines Neureifens anzusetzen. Dieser Satz gilt auch bei der Berechnung des anteiligen Restwertes eines neuen oder bereits gebrauchten Reifens, den der Mieter zu ersetzen hat, weil er während der Mietzeit unbrauchbar wurde, ohne dass dies auf Profilverlust durch normales Abfahren, Herstellungsmängel oder Kaskoschäden zurückzuführen ist, der Schaden also auf andere Beschädigung (Einfahren von Nägeln etc., Flankenschaden) Bremsen, Überladung etc. zurückzuführen ist.

2. Der Mieter ist berechtigt und ggf. auch gehalten, die Fahrzeugreifen untereinander zu wechseln. Ersatz soll nur durch einen der Vermieterin zum Fleetcheck autorisierten Reifendienst und nur gegen Reifen des gleichen Fabrikats und Typs erfolgen. Der Mieter kann nur geltend machen, dass ein Reifenersatz auf Kosten der Vermieterin – insbesondere wegen eines Reifenmangels oder wegen Verschleißes – erforderlich war, wenn er den beschädigten Reifen zur Verfügung stellt.

XVII. Kündigung

1. Der Mietvertrag ist während der vereinbarten Mietzeit nicht ordentlich kündbar.

2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

3. Die Vermieterin kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit den auf zwei Monate entfallenden Mietraten in Verzug ist; er seine Zahlungen einstellt oder als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet, Wechsel oder Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt; wiederholt Bankrücklastschriften dadurch verursacht, dass er trotz erteilter Einzugsermächtigung zu den Rateneinzugsterminen nicht für ausreichende Deckung sorgt; bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann; trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt; Insolvenz beantragt wurde oder über das Vermögen des Mieters das vorläufige Insolvenzverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sonst ein wichtiger Grund eintritt. Hierzu gehören insbesondere mangelnde Pflege, vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstands, das unerlaubte Mitführen von Haustieren in Mietgegenständen, die besondere Schadensintensität und die Verletzung der Mitteilungspflicht bei erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Mieters. Ein wichtiger Grund ist auch die nicht fristgerechte Entgegennahme des Mietgegenstands, sofern der vereinbarte Übergabetermin um mehr als 3 Tage überschritten wurde, unabhängig vom Verschulden des Mieters.

4. Sollte der Mietgegenstand behördlich beschlagnahmt werden oder in sonstiger Weise der Verfügungsgewalt des Mieters oder der Vermieterin entzogen werden, so ist die Vermieterin zur fristlosen Küdigung berechtigt.

5. Bei Verlust des Mietgegenstands oder wenn eine der Vermieterin obliegende Mängel- oder Schadensbeseitigung fehlschlägt, insbesondere, weil der Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungen für den Mieter unzumutbar sind, steht dem Mieter das Kündigungsrecht wegen Nichtgewährung des Gebrauchs zu, es sei denn, dass er das Schadensereignis zu vertreten hat. Bei Totalschaden oder Verlust des Mietgegenstands sowie bei schadensbedingten Reparatur-kosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswerts kann jeder Vertragspartner den Vertrag innerhalb von 3 Wochen ab Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Weitergehende Ansprüche gegen den Mieter bleiben unberührt.

6. Stirbt der Mieter, können seine Erben oder die Vermieterin das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.

7. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs des Mietgegenstandes durch den Mieter über das Ende der Mietzeit hinaus ist ausgeschlossen.

8. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

9. Für den Fall, dass der Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages durch Zeitablauf oder Kündigung nicht ordnungsgemäß zurückgegeben wird, willigt der Mieter in eine Rückholung durch die Vermieterin ohne seine vorherige Information ein. Der Mieter trägt die Kosten der Rückholung.

XVIII. Abrechnung nach Kündigung

1. Wurde der Mietvertrag gemäß Abschnitt XVII gekündigt, so hat die Vermieterin folgende Rechte:

- Anspruch auf sofortige Herausgabe des Mietgegenstands sofort nach Vertragsende. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht unverzüglich zurück, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen;

- Anspruch auf Mietentgelt bis zur Rückgabe des Mietgegenstands;

- Anspruch auf Zahlung des Mehrkilometerausgleichs sowie einer Wertminderungsentschädigung

- Anspruch auf Schadenersatz.

2. Als Schadenersatz kann die Vermieterin dem Mieter den konkreten Schaden wegen Nichterfüllung in Rechnung stellen. Dabei werden die ersparten Kosten von der Vermieterin berücksichtigt.

3. Wahlweise ist die Vermieterin im Falle nicht von ihr zu vertretender vorzeitiger Vertragsbeendigung auch berechtigt, als Nichterfüllungsschaden eine Schadenspauschale von 15% des vereinbarten Mietzinses für die verbleibende restliche Mindestmietzeit zu berechnen, sofern der Mieter eine längere Mindestmietzeit als einen Monat vereinbart hat. Diese Schadenspauschale fällt insbesondere auch dann an, wenn eine aus berechtigtem wichtigen Grund von der Vermieterin ausgesprochene fristlose Kündigung für die vorzeitige Rücknahme des Mietgegenstandes ursächlich ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens und der Vermieterin der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstands gilt, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Rückgabe des Mietgegenstands das vorzeitige Vertragsende tritt. Die der Vermieterin zufließenden Leistungen von Versicherern oder ersatzpflichtigen Dritten sowie gegebenenfalls der Nettoerlös aus dem Verkauf des Mietgegenstands werden auf den Schadenersatz in voller Höhe angerechnet. Eine etwaige Unterdeckung trägt der Mieter; ein Überschuss wird zu 75% vergütet. Die Vermieterin verzichtet bei Untergang, Verlust oder von der Versicherung anerkannten wirtschaftlichen Totalschadens auf den sich aus der Ziffer 1 ergebenen Schadenersatz, wenn die Versicherungsleistung spätestens nach drei Monaten vom Schadenstag an gerechnet, mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegebenenfalls abzüglich vom Versicherer angesetzten Nettoverkaufserlöses, der Vermieterin zugeflossen ist. Fließt die genannte Versicherungsleistung der Vermieterin zu einem späteren Zeitpunkt zu und hat die Vermieterin dem Mieter den Schadenersatz bereits in Rechnung gestellt, so wird die Vermieterin dem Mieter die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Schadenersatz zu diesem Zeitpunkt gutschreiben. Etwaig vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligungen oder Abzüge aus dem Versicherungsverhältnis gehen zu Lasten des Mieters. Davon bleibt der Anspruch der Vermieterin auf Zahlung des Mehrkilometerausgleichs unberührt.

XIX. Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Zum Ende des Mietvertrages ist der Mietgegenstand im vertragsgemäßen Umfang, das heißt insbesondere mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen wie z. B. Fahrzeugschein, Wartungsheft, Ausweise, Tankkarten, Service unterlagen und Serviceausweis, vom Mieter auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich am vertraglich vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Soweit eine Rückgabe von Teilen oder von Zubehör aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, muss der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich hieraus ergebenden weiteren Schaden ersetzen.

2. Der Mietgegenstand ist gewaschen und gereinigt in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Gesamtlaufleistung und Einsatzart entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

3. Bei Rückgabe des Mietgegenstands nach vertragsgemäßer Beendigung gilt folgende Regelung: Für Mietgegenstände bis einschließlich 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Mietgegenstands angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Entspricht der Mietgegenstand nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 und können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen, wird der Minderwert auf Veranlassung der Vermieterin mit Zustimmung des Mieters durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Gutachtenkosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Für Mietgegenstände über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht wird eine Zustandsbewertung (Gutachten) seitens der Vermieterin auf deren Kosten durch einen öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen veranlasst.

4. Entspricht der Mietgegenstand nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 und ist er hierdurch im Wert gemindert, muss der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand herstellen oder den Minderwert zuzüglich Umsatzsteuer ausgleichen, wenn er dieses zu vertreten hat. Soweit die Vermieterin bereits Schadensersatz für eine schadensbedingte Wertminderung erhalten hat, bleibt diese außer Betracht.

5. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages kann für jeden Mietgegenstand eine Wertermittlung (Gutachten) durchgeführt werden. Die Gutachtenkosten trägt der Mieter. Dabei werden die vom Mieter zu vergütenden Mehrkilometer zeitanteilig ermittelt, indem die bis zur Rückgabe des Mietgegenstands tatsächlich gefahrenen Kilometer mit der auf den entsprechenden Zeitraum entfallenen vertraglich vereinbarten Kilometerleistung verglichen werden. Anteilig gefahrene Mehrkilometer werden in Rechnung gestellt. Eine Minderkilometervergütung findet im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht statt.

6. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstands in Verzug, muss er für jeden Kalendertag der Überschreitung 1 /30tel der vereinbarten monatlichen Mietrate bezahlen und darüber hinaus die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten übernehmen. Im übrigen treffen den Mieter bis zum Zeitpunkt der Rückgabe sämtliche Pflichten aus dem Mietvertrag.

7. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Mietgegenstand stehen in jedem Falle der Vermieterin zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er sie an die Vermieterin weiterleiten.

8. Im Falle der Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Ort erfolgt eine Berechnung von Rückführungskosten, deren Höhe vom Rückgabeort abhängt. Rückführungskosten sind vom Mieter zu tragen.

9. Bei Rückgabe des Fahrzeugs sind alle relevanten Daten des digitalen Tachographen, die im Mietzeitraum angefallen sind, vom Mieter auszulesen und zu sichern. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat der Mieter selbst zu schaffen. Die Vermieterin übernimmt mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keinerlei Haftung für den Fall eines Datenverlustes.

XX. Einsatzgebiet, Mietgebrauch, Mieterpflichten

1. Der Einsatz des Mietgegenstands außerhalb der Länder der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen ist nur dann zulässig, wenn dies mit der Vermieterin vor Vertragsschluss abgestimmt und im Mietvertrag vermerkt ist. Bei technischem Defekt muss der Mieter auf eigene Rechnung die Reparaturarbeiten durchführen lassen. Die Vermieterin erstattet die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, jedoch max. in der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland angefallen wären. Defekte Teile müssen der Vermieterin auf Verlangen vorgelegt werden. Der Mietgegenstand darf nicht in Kriegs- oder Krisengebieten und nur im vereinbarten Einsatzgebiet genutzt werden.

2. Der Mieter ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand Dritten, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein müssen, zum selbständigen Gebrauch zu überlassen; versagt die Vermieterin diese Zustimmung, entsteht für den Mieter hieraus kein Kündigungsrecht. Die Fahrer sind Erfüllungshilfen des Mieters. Der Mieter haftet der Vermieterin für die Einhaltung der vorliegenden Vermietbedingungen durch den Dritten.

3. Der Mieter überwacht ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstandes. Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Er ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind im Rahmen der Überwachung insbesondere zu prüfen: Öl- und Kühlwasserstand, Reifendruck, Brems- und Beleuchtungsfunktion sowie alle anderen für die Verkehrssicherheit und den materialschonenden Betrieb des Mietgegenstandes erforderlichen Funktionen. Der Mieter überwacht außerdem die Einhaltung der erforderlichen Inspektionsintervalle wie z.B. Bremsuntersuchung, gesetzliche Prüftermine, alle 3 Monate fälliger Fleetcheck, etc.. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck auf eigene Kosten durchführen. Radmuttern und Bolzen sind bei Reparatur und Reifenwechsel, weiter nach ca. 50 Kilometern und danach regelmäßig auf festen Sitz zu prüfen und nachzuziehen.

4. Der Mieter wird den Mietgegenstand der Vermieterin so rechtzeitig zur Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stellen, dass die erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem von der Vermieterin festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Das gleiche gilt für die jährliche Zugabstimmung von Fahrzeugen mit Anhängern oder Aufliegern sowie für alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit oder zur Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen.

5. Zum Nachweis der Erfüllung seiner vorgenannten Pflichten wird der Mieter ein Fahrtenbuch zur genauen Registrierung des jeweiligen Benutzers des Mietgegenstands führen oder die Schaublätter des Fahrtenschreibers/Kontrollgeräts aufbewahren. Auf Verlangen der Vermieterin sind ihr diese Unterlagen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

6. Ab Wirksamwerden einer Kündigung darf der Mieter den Mietgegenstand nur noch zur Rückführung in das vereinbarte Depot der Vermieterin oder einen sonstigen von der Vermieterin bestimmten Ort einsetzen. Es ist dann insbesondere verboten, das Mietgegenstand aus der Bundesrepublik Deutschland herauszubringen.

7. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den Mietgegenstand zu dem beabsichtigten Verwendungszweck einsetzen kann und darf. Diesbezüglich wurden keinerlei vertragliche Zusicherungen gemacht.

8. Der Mieter selbst hat die einschlägigen Straßenverkehrs-, Zulassungs-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz des Mietgegenstands bedeutsamen Vorschriften in den Einsatzländern zu beachten, soweit sie nicht aufgrund dieses Vertrages von der Vermieterin übernommen werden.

9. Der Mieter hat bei allen Transporten, insbesondere bei Gefahrguttransporten, die dafür einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Er hat jegliche Ladung mit geeigneten Mitteln zu sichern, um die Gefährdung und Schädigung Dritter auszuschließen. Der Mieter stellt die Vermieterin von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

10. Der Mieter gewährleistet, dass für das Zugfahrzeug ein Versicherungsschutz entsprechend Pflichtversicherung G/-VO und §§ 10-11 AKB 88 besteht. Er ist verpflichtet, auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Mietgegenstandes unverzüglich mitzuteilen oder von der Vermieterin inspizieren zu lassen.

11. Bei Abhandenkommen des Mietgegenstandes sowie bei Unfallschäden über 500,00 € ist sofort eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Dies gilt auch für selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der Vermieterin selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Kraftfahrzeuge enthalten. Der Mieter hat die Vermieterin von jeder Einschränkung des Mietgebrauchs unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden, schriftlich zu informieren. Wird dies versäumt oder wird das Mietgegenstand von Dritten festgehalten oder hoheitlich beschlagnahmt, ist der Mieter auch für diesen Zeitraum zur Zahlung der Mietraten verpflichtet. Führt die Zuwiderhandlung des Mieters gegen die vorgenannte Pflicht, ist die Vermieterin binnen 24 stunden nach Beschlagnahme zu informieren, zu einer Verwertung und damit zu einem Totalverlust des Fahrzeugs, hat der Mieter den Zeitwert des Fahrzeugs zu ersetzen.

12. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges durch ihn anfallende Gebühren, insbesondere Mautgebühren, Bußgelder und Strafen, es sei denn, sie beruhen auf einem Verschulden der Vermieterin. Der Mieter stellt die Vermieterin im Innenverhältnis insoweit frei. Die Vermieterin ist berechtigt, pro Bearbeitungsfall eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen.

13. Der Mieter trägt, unabhängig vom Verschulden, die Kosten für den Verlust von Fahrzeugschlüsseln. Zusätzlich zu den reinen Ersatzbeschaffungskosten ist der Mieter verpflichtet, eine Verwaltungspauschale von 40,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die Vermieterin zu bezahlen.

14. Ausfälle des Kilometerzählers oder Betriebsstundenzählers sowie Beschädigungen der Verplombungen müssen der Vermieterin unverzüglich angezeigt werden. Die erforderlichen Reparaturarbeiten sind sofort und ausschließlich bei einer Fachwerkstatt durchzuführen. Beim Austausch des Kilometerzählers oder Betriebsstundenzählers ist die zum Zeitpunkt des Austausches gemessene Kilometer- oder Stundenleistung auf den neuen Kilometerzähler oder Betriebsstundenzähler zu übertragen, andernfalls ist die Vermieterin zur Schätzung berechtigt. Ist der die Reparatur durchführende Betrieb nicht zur Überprüfung von Kontrollgeräten gemäß § 57 b Straßenverkehrszulassungsordnung ermächtigt, muss die Überprüfung in der nächstgelegenen Fachwerkstatt erfolgen.

15. Soweit der Mieter sich bei der Benutzung des Mietgegenstands seines Personals bedient, muss er dieses zur Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen verpflichten.

16. In jedem Falle darf der Mieter eine Benutzung des Mietgegenstands nur gestatten, wenn der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und wenn er die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstands gewährleistet. Die Vermieterin kann beim Vorliegen von begründeten Zweifeln verlangen, dass sich der jeweilige Fahrer auf Kosten des Mieters einer Fahrprüfung oder ärztlichen Untersuchung unterzieht.

17. Der Mieter muss Änderungen seiner Firma, seines Unternehmensträgers oder der Beteiligungsverhältnisse am Unternehmensträger sowie des Sitzes des Unternehmens der Vermieterin unverzüglich anzeigen.

XXI. Schlussbestimmungen

1. Die Vermieterin ist zur Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte berechtigt. Der Mieter wirkt an einer Fahrzeugummeldung mit. Die Gebühren trägt die Vermieterin.

2. Der Mieter darf Ansprüche und sonstige Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin auf Dritte übertragen.

3. Die Vermieterin refinanziert das Mietobjekt bei einer von ihr auszuwählenden Bank. Die Bank ist beziehungsweise wird Volleigentümer des Mietobjektes .Der Mieter erkennt an, dass er der Bank gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Der Mieter wird im Fall der fristlosen Kündigung dieses Refinanzierungsvertrages oder des Nichterfüllungswahl eines Insolvenzverwalters bezüglich des Refinanzierungsvertrages der Bank das Mietobjekt herausgeben.

4. Das Vertragsverhältnis und alle daraus erwachsenden Streitigkeiten unterliegen - auch bei Auslandsgeschäften - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

5. Soweit in diesem Vertrag Schadenersatzansprüche pauschaliert worden sind, kann der Mieter nachweisen, dass der Schaden nicht oder wesentlich niedriger eingetreten ist und die Vermieterin, dass er höher ist; dann ist der konkrete Schaden auszugleichen.

6. Gerichtsstand ist unter Vollkaufleuten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckklagen – Speyer. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter kein Vollkaufmann ist und keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


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